Baurecht und Architektenrecht

Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im privaten Baurecht ist geprägt durch die spezifischen Interessen der Baubeteiligten, welche in den Phasen der Bauplanung, der Entwicklung und Erstellung des Bauvorhabens vor Abnahme und auch noch Jahre danach in besonderer Weise generiert werden.

Für den Bauherren ist die Errichtung seines Hauses oder seiner Eigentumswohnung ein Höhepunkt und zumeist auch Zäsur seines Lebens. Die institutionellen Auftraggeber, Generalunternehmer und Bauträger schaffen Werte, welche Jahrzehnte Bestand haben. Die Architekten und Ingenieure verwirklichen Vorstellungen, welche sich gleichfalls über Jahrzehnte verkörpern. Bauunternehmer und Handwerker haben neben dem wirtschaftlichen Interesse ihren Stolz auf das Geleistete.

All dies führt im Konflikt dazu, dass die Interessen der Beteiligten zumeist heftig kollidieren. Die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung eines Beteiligten in einem Baurechtsstreit erfordert deshalb vom Anwalt Erfahrung, Augenmaß auch für die Interessen der Gegenseite sowie ein besonderes Maß an Engagement.

Erfahrung, Augenmaß und Engagement

Erfahrung und Augenmaß in der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung deshalb, weil jede Entscheidung von Nachhaltigkeit geprägt werden muss und sich die Interessen des Mandanten nur dann vernünftig durchsetzen lassen, wenn man das wirtschaftlich Machbare auf der Gegenseite einschätzen kann.
Besonderes Engagement deshalb, weil sich Baurechtstreite durch eine Fülle von Details, Komplexität und Umfänglichkeit auszeichnen.Neben diesen ganz selbstverständlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im privaten Baurecht verfüge ich über spezielle Erfahrungen rund um die Schnittstelle des privaten Baurechts mit dem Wohnungseigentumsrecht. Wenn es um Mängelrechte im Wohnungseigentum geht ist nahezu immer eine 3-Parteienkonstellation zu beachten, nämlich die Interessen des Bauträgers, der einzelnen Käufer von Wohnungseigentum und der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche. Hier gibt es ein Spannungsfeld, welches der Gesetzgeber nur unzureichend auflöst und in welchem sich permanent die Rechtsprechung entwickelt um diese Lücken zu schließen.

Neue Regelungen seit 2018

Nach jahrelangen Vorbereitungen hat der Gesetzgeber das private Bauvertragsrecht einschließlich des Verbraucherbauvertrages neu kodifiziert. Die Regelungen gelten ab dem 01.01.2018. Der Gesetzgeber trug dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Werkvertragsrecht den Besonderheiten am Bau sowie des Architektenvertrages nicht mehr gerecht wird.
Für den Bauunternehmer ergeben sich bessere Möglichkeiten seinen Vergütungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu sichern. Eine Herausforderung für jeden Bauunternehmer dürften die umfassenden Schutzvorschriften für den Verbraucher als Auftraggeber darstellen, hier gilt es vor dem Vertrag die Weichen richtig zu stellen z.B. hinsichtlich des Widerrufsrechts.

Rechtsanwalt Karsten Freitag

Karten Freitag ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und gründete 1993 die Kanzlei Freitag & Myritz. Im Jahre 2006 wurde Karsten Freitag als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zugelassen.

Vita

  • geb. 1963
  • 1985 - 1989 Studium
    Martin-Luther-Universität Halle 
  • 3 Kinder

Fachgebiete

  • privates Baurecht (BGB /VOB/B)
  • Bauträgerrecht, Baurecht im werdenden und bestehenden Wohnungseigentum (BGB, MaBV, WEG)
  • Honorare und Haftung der Architekten und Ingenieure (HOAI, BGB)
  • öffentliches Baurecht, Planungsrecht, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz (BauGB, BauNutzVO, BauO)
  • Gesellschaftsrecht (GmbHG, GbR)

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